Vertretungsrecht
Eine gesetzliche Betreuung wird eingerichtet, wenn ein Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zeitweise oder auf Dauer selbständig zu regeln (zum Beispiel finanzielle, Wohnungs- oder Heimangelegenheiten, medizinische Versorgung oder ärztliche Behandlung). In diesem Fall wird einem anderen Menschen ein Vertretungsrecht eingeräumt. Ein solcher gesetzlicher Vertreter heißt "Betreuer" (nach Bürgerlichem Gesetzbuch) und wird durch das Betreuungsgericht bestellt und kontrolliert.
Amtsgericht entscheidet
Die Betreuung kann sowohl auf Antrag eines Kranken oder Behinderten eingerichtet werden, als auch durch Anregung von dritter Seite. In beiden Fällen ist das zuständige Amtsgericht (in der Regel das Amtsgericht Düsseldorf in Absprache mit der Betreuungsstelle der Stadt Düsseldorf) zur Ermittlung verpflichtet. Ein Arzt muss bescheinigen, dass eine Krankheit oder Behinderung vorliegt und die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sinnvoll ist.
Immer befristet
Das Amtsgericht bestellt einen gesetzlichen Betreuer und definiert in der "Bestellungsurkunde" seine Aufgaben, zum Beispiel die Vermögenssorge oder die medizinische Versorgung. Die gesetzliche Betreuung wird durch das Amtsgericht immer befristet, kann aber wieder verlängert werden.
