Für die Rechte der Kinder

Vormundschaften und Pflegschaften

Ein Laptop mit einer Schildmütze drauf

Wenn die Eltern nicht das Sorgerecht haben: Unsere Vormundschaften und Pflegschaften

Grundsätzlich ist es das Recht und die Pflicht von Eltern, die eigenen Kinder zu erziehen und zu pflegen. Wenn Eltern dies nicht ausüben können, greift der Staat zum Schutz der Kinder ein: Minderjährige erhalten dann durch das Familiengericht eine*n Vormund*in, der für sie eintritt. Wenn es nur um Teilbereiche des Sorgerechts geht, kümmert sich ein*e (Ergänzungs-)Pfleger*in um die Minderjährigen. Diese wichtigen Aufgaben übernehmen die Vormundschaften und Pflegschaften.

Sicherung der Erziehung, Unterhalt, ärztliche Versorgung und Klärung des Aufenthaltes - für all das sorgt der*die Vormund*in oder der*die (Ergänzungs-)Pfleger*in. Wie umfassend die gesetzliche Vertretung ist, hängt davon ab, wie die Familiengerichte darüber entscheiden. Der*die Vormund*in oder der*die (Ergänzungs-)Pfleger*in trägt dabei persönliche Verantwortung für alle wesentlichen Entscheidungen und beteiligt die Kinder und Jugendlichen (die sogenannten Mündel) alters- und entwicklungsgemäß.

So heißt Vormundschaft in verschiedenen Sprachen:

Englisch: Guardianship
Französisch: Tutelle
Italienisch: Curatela
Österreichisches Deutsch: Obsorge
Spanisch: Tutela

Polnisch: Opieki
Tschechisch: Opatrovnictví
Niederländisch: Voogdij
Portugiesisch: Tutela
Finnisch: Holhousta

Schwedisch: Förmynderskap
Norwegisch: Formynderskapet
Russisch: Опеки
Rumänisch: Tutelă
Chinesich: 监护

Farsi: سرپرستی
Arabisch: الوصايه
Indisch: संरक्षण
Serbisch: Старатељство
Mazedonisch: старателство
Afrikaans: Voogdyskap

Fragen (FAQs) und Antworten zum Thema Vormundschaften und Pflegschaften

Eine Vormundschaft umfasst das volle Sorgerecht, während es sich bei einer (Ergänzungs-) Pflegschaft nur um einen Teil des Sorgerechtes handelt. Der übrige Teil des Sorgerechtes verbleibt bei den Eltern.

Das Familiengericht ordnet eine Vormundschaft oder (Ergänzungs-)Pflegschaft per Gerichtsbeschluss an, wenn Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder nicht ausüben können. Es wird durch das Familiengericht dann entweder ein Sorgerechtsentzug veranlasst oder das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt.

Der*die Vormund*in bzw. (Ergänzungs-)Pfleger*in vertritt die Interessen des Kindes anstelle der Eltern. Er*sie kümmert sich – je nach Aufgabenbereich – z.B. um einen geeigneten Lebensmittelpunkt, einen Schulplatz oder die Sicherstellung der medizinischen und therapeutischen Versorgung.

Der*die Vormund*in bzw. (Ergänzungs-)Pfleger*in hält regelmäßig persönlichen Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen. Dem Familiengericht gegenüber erstattet er Bericht über ihre Entwicklung.

Die Regelungen zur Vormundschaft findet sich in den §§ 1773 bis §§ 1895 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die rechtlichen Grundlagen zum Pflegschaftsrecht sind in den §§ 1909 bis §§ 1921 BGB festgehalten. Weitere, wichtige Vorschriften zu Verfahren sind im SGB VIII, in den §§ 53 – 58, vermerkt.

Auf Grundlage von Statistiken geht man davon aus, dass ca. 100.000 Minderjährige in Deutschland einen Vormund bzw. ein*e (Ergänzungs-)Pfleger*in haben. Die meisten Kinder und Jugendlichen davon leben in Pflegefamilien und Wohngruppen.

Eine Vormundschaft oder (Ergänzungs-)Pflegschaft endet entweder durch Volljährigkeit des Mündels oder durch den Beschluss des Familiengerichtes.

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